Abrechnung, Kassenabrechnung

Operative Dermatologie: KBV-Klarstellung zur Kopf-Hand-Regel

von Dr. med. Steffen Gass, Referent für Gebührenordnungsfragen im BVDD
Die Abrechnung dermatologischer Operationen gemäß EBM zeichnet sich nicht unbedingt durch Übersichtlichkeit aus. Es stehen mehrere verschiedene EBM-Positionen für derartige Eingriffe zur Verfügung. Diese Positionen legen teilweise unterschiedliche Kriterien zugrunde, soweit es um die Beurteilung des Eingriffs geht. Doch nun hat die KBV für mehr Klarheit gesorgt: Die sogenannte Kopf-Hand-Regel gilt demnach auch für die Positionen des Kapitels 31 im EBM.

EBM-Positionen mit Bezug zu großen und kleinen Eingriffen

Mehrere Positionen stehen im EBM für die operative Dermatologie bereit. So können die kleinchirurgischen Positionen mit den EBM-Nrn. 02300 bis 02302 aus dem Allgemeinen Teil des EBM angesetzt werden. Im dermatologischen Teil des EBM finden sich diese Positionen gespiegelt, und zwar durch die Nrn. 10340 bis 10342. Erfolgen diese Eingriffe hingegen im Rahmen des Hautkrebs-Screenings, so sind die EBM-Nrn. 10343 und 10344 zu wählen.

Merke
Für die Nachweispflicht kommt es auf die Art der Beschäftigung nicht an, sodass auch Mitarbeiter eines externen Dienstleisters (z. B. eines Reinigungsdienstes) davon um-fasst sein dürften. Ausgenommen sind laut Gesetz lediglich Personen, die zeitlich nur vorübergehend (wenige Minuten) tätig werden.

EBM-Positionen mit Bezug zu „radikal und ausgedehnt“

Verwirrenderweise galt die o. g. Kopf-Hand-Regel bei der Abrechnung im Kapitel 31 des EBM nicht. Für die entsprechenden EBM-Positionen (z. B. die Nrn. 31101 oder 31102) ist die Begrifflichkeit „radikal und ausgedehnt“ maßgeblich, die in den OPS-Bezeichnungen zu finden ist.

KBV: Kopf-Hand-Regel gilt auch bei Kapitel 31 EBM

Nun hat die KBV in einem Schreiben an den Berufsverband der Deutschen Dermatologen (BVDD) klargestellt, dass die Kopf-Hand-Regel auch für Operationen im Kapitel 31 gilt, auch wenn hier radikal und ausgedehnt in der OPS-Definition steht.

Merke
Eine Person, die keinen Nachweis einer Immunisierung und kein ärzt-liches Zeugnis darüber vorlegt, dass sie aufgrund einer medizini-schen Kontraindikation nicht ge-impft werden kann, darf nicht in ei-ner Arztpraxis beschäftigt werden.
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