Recht

Ärzte dürfen Patienten zum Tragen von Masken in der Praxis verpflichten

Fast alle verbliebenen Test- und Maskenpflichten sind zum 01.03.2023 ausgelaufen. Auch Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind von der Test- und Maskenpflicht befreit. Lediglich für Besucher in Arztpraxen, Pflegeheimen und Kliniken galt noch bis zum 07.04.2023 die Maskenpflicht. Doch auch nach diesem Stichtag können Sie in Ihrer dermatologischen Praxis per Hausrecht eine Maskenpflicht verordnen.

Bundesregierung verweist auf Hausrecht

Jede Arztpraxis ist im Rahmen des Hausrechts befugt (wenn kein Notfall vorliegt), das Tragen einer Maske verpflichtend für das Betreten der Praxis zu machen. Dies bestätigte die Bundesregierung: „Das Hausrecht der betroffenen medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt von dem Beschluss der Bundesregierung unberührt. Die Einrichtungen können nach den Begebenheiten vor Ort entscheiden, welche Schutzmaßnahmen insbesondere für die vulnerablen Gruppen notwendig sind“ (s. iww.de/s7861).

Vorteile der „eigenen Regelung“

Die eigene Regelung der Maskenpflicht hat zudem noch weitere Vorteile: Sie gilt – anders als die zeitlich beschränkten Coronaschutzverordnungen – dauerhaft und kann in ihrem Umfang klar bestimmt und kommuniziert werden, z. B. zu folgenden Fragen:

  • Sind FFP2-Masken zu tragen oder reichen OP-Masken aus?
  • Gibt es Ausnahmen für bestimmte Personen (etwa für Kinder bis zu einem bestimmten Alter)?
  • Gilt die Maskenpflicht überall oder nur in einzelnen Räumen?
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