Die GOÄ-Hygienepauschale für die Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen infolge der Coronapandemie (von April 2020 bis Ende 2021 durch Nr. 245 GOÄ analog und im ersten Quartal 2022 durch Nr. 383 GOÄ analog) kann seit dem 01.04.2022 nicht mehr abgerechnet werden. Wichtig: Alternative Ausgleichsmöglichkeiten für diesen erhöhten Hygieneaufwand bestehen weiterhin.
So sind bestimmte – nicht laut § 10 GOÄ ausgeschlossene – Materialkosten (z. B. für Schutzkittel und Einmalmasken) ansetzbar. Zudem kann nach den Kriterien des § 5 GOÄ eine Faktorsteigerung bei der jeweiligen Leistung vorgenommen werden. Ein erhöhter Hygieneaufwand allein wäre dabei kein Kriterium. Denkbar wären vielmehr besondere Umstände bei der Ausführung bestimmter Leistungen und ein erhöhter Zeitaufwand, z. B. durch das zusätzliche Anlegen von Schutzkleidung.