Recht

Betretungs- und Tätigkeitsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

von Rechtsreferendarin Anna Sprinkmeyer und RA, FA ArbeitsR, MedizinR, Handels- und GesellschaftsR Benedikt Büchling, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
Seit Inkrafttreten der sogenannten „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ am 15.03.2022 sind auch dermatologische Arztpraxen verpflichtet, den Gesundheitsämtern ungeimpfte Beschäftigte zu melden. Die Gesundheitsämter fordern die betroffenen Einrichtungen und Beschäftigten im Rahmen des behördlichen Verfahrens regelmäßig auf, die nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlichen Nachweise vorzulegen. Geschieht dies nicht, droht der Ausspruch eines sogenannten „Betretungsverbots“ durch das Gesundheitsamt. In diesem Beitrag wird die Rechtslage unter dem Aspekt des gesundheitsbehördlichen Verfahrens erläutert. Zudem erhalten Sie Handlungsempfehlungen sowie passende Textbausteine.

Meldepflichten

Beschäftigte in Arztpraxen sind seit dem 15.03.2022 verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen (Details hierzu im Beitrag „Impfpflicht für Mitarbeiter in Arztpraxen ab März 2022“ im Wirtschaftsbrief Dermatologie, Nr. 1/2022). Eine fehlende Meldung sowie die Beschäftigung einer Person ohne Nachweis sind bußgeldbewehrt. Möglich sind Geldbußen von bis zu 2.500 Euro (Textbaustein zur Information des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über die Meldepflicht im Downloaddokument, siehe weiterführender Hinweis).

Befugnisse des Gesundheitsamts

Gesundheitsämter können die betroffenen Personen auffordern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Ferner kann das Gesundheitsamt einer Person, die trotz dieser Aufforderung keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, untersagen, dass sie den Betrieb betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Das Tätigwerden der Gesundheitsbehörde setzt eine solche Meldung indes nicht zwingend voraus. Ebenfalls denkbar sind selbst eingeleitete Kontrollen (Textbaustein zur Meldung gegenüber dem Gesundheitsamt im Downloaddokument).

Details zu den Betretungs- und Tätigkeitsverboten

Es gibt zwei Fälle, in denen der Ausspruch eines Betretungsverbots und/oder Tätigkeitsverbots droht:

  1. Die eine Möglichkeit ist, dass einer Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage eines Nachweises nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet worden ist.
  2. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass eine angeordnete ärztliche Untersuchung wegen bestehender Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit eines Zeugnisses über eine medizinische Kontraindikation verweigert wurde.

Angemessen ist eine Frist von 14 Tagen, wobei in der Praxis auch längere Fristen gesetzt werden können. Die Gesundheitsämter treffen eine sogenannte „Ermessensentscheidung“. Nicht in jedem Fall, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, muss ein (umfassendes) Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. Ein milderes Mittel zur Erreichung der Zwecke wäre z. B. eine örtliche Eingrenzung eines Tätigkeitsverbots. Bei Reinigungskräften dürfte eine zeitliche Begrenzung in Betracht kommen. Nebenbestimmungen und Auflagen können etwa das Tragen einer FFP2-Maske, regelmäßige Testungen oder eine Erlaubnis der Tätigkeit ausschließlich ohne Kontakt zu vulnerablen Personengruppen sein. Handelt es sich hingegen um Tätigkeiten, die nur in der Praxis bzw. der Klinik ausgeübt werden können (z. B. durch MFA oder ärztliches Personal), wird das Gesundheitsamt i. d. R. ein Betretungsverbot aussprechen. Sind auch Tätigkeiten denkbar, die flexibel auch außerhalb der Praxis ausgeübt werden können (z. B. Hausbesuche, ambulante Pflege), kann ein zusätzliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Verfahrensablauf

Bei dem Ausspruch eines Betretungs- und/oder Tätigkeitsverbots sowie der ärztlichen Untersuchungsanordnung handelt es sich jeweils um einen Verwaltungsakt samt Anhörungspflicht. Die Verfahrensbeteiligten (Beschäftigte und Arbeitgeber) werden angehört und ggf. um Stellungnahme gebeten (Textbaustein zur Stellungnahme gegenüber dem Gesundheitsamt im Downloaddokument). Ein etwaig eingelegter Rechtsbehelf gegen das Verbot hat dabei keine aufschiebende Wirkung des Verbots.

Weiterführender Hinweis

Download-Dokument mit Textbausteinen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht online unter iww.de/s6819

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