Recht

Bewerbung von Produkten in der Hautarzt-Praxis

von RA, FA MedizinR Prof. Dr. Martin Stellpflug, D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de
Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Werbung für bestimmte Produkte oder Verfahren im Zusammenhang mit der Praxistätigkeit erscheint als Dauerthema, obwohl die Grundsätze klar sind. Eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main verdeutlicht, worauf es ankommt (Urteil vom 29.10.2021, Az. 3-10 O 27/21).

Der Fall: Dermatologe als Namensgeber für Kosmetika

Ein Facharzt für Dermatologie ist gleichzeitig Gründer und ärztlicher Leiter einer Unternehmensgruppe mit Behandlungszentren für plastische und ästhetische Medizin sowie Schöpfer und Namensgeber einer Kosmetikproduktlinie. Er informiert auf unterschiedlichen Webseiten über seine ärztliche Tätigkeit und die in seinen Behandlungszentren angebotenen Dienstleistungen. Informiert wird dabei auch über die Angebote der Kosmetikproduktlinie mit einem Hyperlink zum betreffenden Onlineshop. Unter einer Rubrik „Behandlungen“ wird außerdem auf ein besonderes Verfahren hingewiesen unter Nennung des Herstellers. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung weist der Arzt zurück, weil er sein Vorgehen für rechtmäßig hält.

Entscheidung: Dermatologe verstößt gegen Berufsordnung

Das Landgericht verurteilt den Dermatologen dazu, es zu unterlassen, im Rahmen der Werbung für seine ärztlichen Tätigkeiten für die Pflegeserie zu werben oder werben zu lassen oder für das Produkt oder das Verfahren zu werben oder werben zu lassen. Abgewiesen wird die Klage allerdings hinsichtlich des vermeintlichen Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Wer die Berufsordnung missachtet, handelt unlauter

Das Landgericht sah in der streitgegenständlichen Werbung einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Regelungen der §§ 3 und 27 der Berufsordnung. Bei den Vorgaben der Berufsordnung handelt es sich um sogenannte Marktverhaltensregelungen im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer seine ärztliche Tätigkeit unter Verstoß gegen Regelungen der Berufsordnung ausübt, verletzt den Wettbewerb und handelt „unlauter“.

Ärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke „hergegeben“

Konkret erkannte das Landgericht einen Verstoß gegen das Verbot, den eigenen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen Ärztinnen und Ärzte es zulassen, dass von ihrem Namen oder beruflichem Ansehen in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. Die Vorschrift soll verhindern, dass durch eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse in unberechtigter Weise das Vertrauen der Verbraucher bzw. der Patienten in die fachliche Kompetenz des Arztes gewonnen werden soll.

Dieses Verbot steht in unmittelbarem Zusammenhang mit § 27 Abs. 3 der Berufsordnung. Danach ist Ärztinnen und Ärzten berufswidrige Werbung untersagt. Sie dürfen eine solche Werbung weder veranlassen noch dulden. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig.

Klare Trennung ist erforderlich

Fremdwerbung und das Verbot einer Werbung des Arztes für eigene gewerbliche Tätigkeiten oder für von ihm vertriebene Produkte werden dabei gleichgestellt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arzt in klar voneinander getrennten Bereichen für die ärztliche Tätigkeit einerseits und für sein gewerbliches Handeln andererseits werbe. Im aktuellen Fall sei die Bewerbung der Pflegeserie auf der Webseite der Behandlungszentren deshalb unzulässig, da die einzelnen Bereiche, ärztliche Tätigkeit bzw. gewerbliche Tätigkeit (Bewerbung und Vertrieb der Pflegeserie) eben nicht klar voneinander getrennt präsentiert seien. Vielmehr sei die Produktwerbung komplett im Werbeauftritt des Arztes für seine ärztlichen Tätigkeiten integriert. Über die Webseite des Arztes und der Behandlungszentren würde insbesondere sogar der Onlineshop verlinkt, damit dort unmittelbar die Produkte erworben werden könnten.

Merke
Für die Nachweispflicht kommt es auf die Art der Beschäftigung nicht an, sodass auch Mitarbeiter eines externen Dienstleisters (z. B. eines Reinigungsdienstes) davon um-fasst sein dürften. Ausgenommen sind laut Gesetz lediglich Personen, die zeitlich nur vorübergehend (wenige Minuten) tätig werden.
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