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Bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfen noch bis zum 31.12.2022 möglich

von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz enthält den neuen § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG). Dieser gestattet es Arbeitgebern noch bis zum 31.12.2022, bis zu 4.500 Euro als Prämie an Arbeitnehmer infolge der Coronapandemie steuer- und beitragsfrei auszuzahlen. Doch nur ganz bestimmte Arbeitnehmer können in den Genuss dieser „brutto-wie-netto“-Zahlung gelangen. MFA und andere Mitarbeiter in einer dermatologischen Praxis gehören glücklicherweise dazu.

„Corona-Boni“ der Phasen I und II nebeneinander möglich

Über § 3 Nr. 11a EStG war es allen Arbeitgebern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 möglich, den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der Coronakrise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und beitragsfrei zu leisten („Phase I“).

Nun wurde durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz als „Phase II“ der § 3 Nr. 11b EStG eingeführt. Dieser gestattet es Arbeitgebern, noch bis zum 31.12.2022 bestimmten, besonders privilegierten Arbeitnehmern nochmals bis zu 4.500 Euro steuer- und beitragsfrei auszuzahlen.

Merke
Eine Person, die keinen Nachweis einer Immunisierung und kein ärzt-liches Zeugnis darüber vorlegt, dass sie aufgrund einer medizini-schen Kontraindikation nicht ge-impft werden kann, darf nicht in ei-ner Arztpraxis beschäftigt werden.

Eckdaten zum § 3 Nr. 11b EStG

Damit die Leistung des Arbeitgebers bis zur Höhe von 4.500 Euro weder der Besteuerung noch den Sozialabgaben unterliegt, müssen sechs Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die Leistung des Arbeitgebers muss an einen seiner Arbeitnehmer erfolgen.
  2. Der Arbeitgeber muss in einer besonderen Einrichtung des Infektionsschutzgesetzes tätig sein (das trifft z. B. bei einer Arztpraxis oder auch einem Krankenhaus zu).
  3. Die Leistung muss in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 erfolgen.
  4. Die Leistung muss zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise gezahlt werden.
  5. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  6. Die Leistung darf nicht mehr als 4.500 Euro betragen (Höchstbetrag).

Weiterführender Hinweis

Ausführlicher Beitrag mit Berechnungsbeispiel sowie Details zu den Voraussetzungen der Sonderzahlung online unter iww.de/s7036.

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