Fotodokumentation in der Dermatologie: Wie abrechnen nach GOÄ?
Fotodokumentation in der Dermatologie: Wie abrechnen nach GOÄ?
Frage: „Wie ist eine Fotodokumenta-tion in der Dermatologie abzurechnen? Der Ansatz der Nr. 5030 GOÄ analog führt regelmäßig zu Reklamationen.“
Antwort: Von einer Abrechnung einer Fotodokumentation nach Nr. 5030 GOÄ analog raten wir ab, da diese Fotodokumentation in den meisten Fach-gebieten ohnehin zu einer ordnungs-gemäßen Befunddokumentation gehört und daher nicht als eigenständige Leistung berechnungsfähig ist. Ver-weise auf diese Abrechnungsmöglichkeit gelten als veraltet. Grundsätzlich sind Fotodokumentationen nur als dia-gnostische Maßnahme berechnungs-fähig (z. B. im Rahmen der Videodermatoskopie nach Nr. 612 GOÄ ana-log). Dabei ist diese Dokumentation – wie auch bei einigen anderen Leistungen der GOÄ – in der vom BÄK-Ausschuss „Gebührenordnung“ verabschiedeten Leistungslegende explizit als Teilleistung aufgeführt (siehe Kasten, bei der BÄK online unter iww.de/s5587).
BÄK zu Nr. 612 GOÄ analog |
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Videosystem-gestützte Untersu-chung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -aus-wertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung), analog Nr. 612 GOÄ |
Als Befunddokumentation sind Fotoaufnahmen ansonsten nur berechnungsfähig, wenn diese auf Verlangen des Patienten erbracht werden. Dann muss die Leistung als „auf Verlangen erbracht“ in der Rechnung nach § 12 Abs. 3 GOÄ gekennzeichnet werden.
(Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag war fälschlicherweise bereits im Jahresinhaltsverzeichnis 2021 aufgeführt. Bitte entschuldigen Sie die eventuell entstandene Verwirrung.)