Abrechnung, Privatliquidation

Fotodokumentation in der Dermatologie: Wie abrechnen nach GOÄ?

Frage: „Wie ist eine Fotodokumenta-tion in der Dermatologie abzurechnen? Der Ansatz der Nr. 5030 GOÄ analog führt regelmäßig zu Reklamationen.“


Antwort: Von einer Abrechnung einer Fotodokumentation nach Nr. 5030 GOÄ analog raten wir ab, da diese Fotodokumentation in den meisten Fach-gebieten ohnehin zu einer ordnungs-gemäßen Befunddokumentation gehört und daher nicht als eigenständige Leistung berechnungsfähig ist. Ver-weise auf diese Abrechnungsmöglichkeit gelten als veraltet. Grundsätzlich sind Fotodokumentationen nur als dia-gnostische Maßnahme berechnungs-fähig (z. B. im Rahmen der Videodermatoskopie nach Nr. 612 GOÄ ana-log). Dabei ist diese Dokumentation – wie auch bei einigen anderen Leistungen der GOÄ – in der vom BÄK-Ausschuss „Gebührenordnung“ verabschiedeten Leistungslegende explizit als Teilleistung aufgeführt (siehe Kasten, bei der BÄK online unter iww.de/s5587).

BÄK zu Nr. 612 GOÄ analog
Videosystem-gestützte Untersu-chung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und -aus-wertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung), analog Nr. 612 GOÄ

Als Befunddokumentation sind Fotoaufnahmen ansonsten nur berechnungsfähig, wenn diese auf Verlangen des Patienten erbracht werden. Dann muss die Leistung als „auf Verlangen erbracht“ in der Rechnung nach § 12 Abs. 3 GOÄ gekennzeichnet werden.


(Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag war fälschlicherweise bereits im Jahresinhaltsverzeichnis 2021 aufgeführt. Bitte entschuldigen Sie die eventuell entstandene Verwirrung.)

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