Abrechnung, Privatliquidation

Hautkrebsscreening mit KI-Tools nach GOÄ abrechnen

Frage: „Es geht um den Einsatz von Tools auf Basis künstlicher Intelligenz (KI) zur besseren/schnelleren Erkennung von Hautkrebsarten. Wie können diese Leistungen bei Privatpatienten und evtl. auch als IGeL bei Kassenpatienten abgerechnet werden?“

Antwort: Wahrscheinlich werden bald sowieso alle Hautärzte aktuelle und ggf. KI-basierte Programme einsetzen. Ab dem Alter von 35 Jahren haben gesetzlich Versicherte alle zwei Jahre Anspruch auf ein kostenloses Hautkrebsscreening beim Hautarzt oder einem dafür qualifizierten Hausarzt. Auch die privaten Krankenkassen orientieren sich bei diesen Fristen an den GKV-Richtlinien, die als Leistungen eine Beratung und Untersuchung umfassen. Eine ggf. durchgeführte Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) ist seit April 2020 im Hautkrebsscreening auch für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse abrechenbar. Eine „videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und Auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung)“ nach Nr. 612 GOÄ analog hingegen ist bereits jetzt eine IGeL. Auch bei Privatpatienten empfiehlt sich bei Abrechnung der Nr. 612 GOÄ analog eine entsprechende Vereinbarung, da in einzelnen Fällen die Kostenerstattung durch die private Krankenversicherung nicht erfolgt.

Nach unserer Auffassung ist auch für eine KI-gestützte Auswertung Nr. 612  GOÄ analog berechnungsfähig, da die Leistungslegende lediglich „Auswertung“ und nur beispielsweise Vergrößerung und Vermessung benennt. Es wird also nicht detailliert auf das Auswertungsverfahren abgestellt, sondern es kann auch andere Auswertungsverfahren im Rahmen der technischen Weiterentwicklung umfassen. Eine Analogabrechnung mit einer anderen Leistungsposition ist deshalb nicht durchsetzbar. Sollte sich durch dieses Untersuchungsverfahren z. B. ein erhöhter Zeitaufwand oder ggf. nachweislich ein wesentlich erhöhter Kostenfaktor darstellen, kann diese Leistung ggf. mit einem höheren Steigerungsfaktor (max. 2,5-fach, das entspricht 110,31 Euro) berechnet werden.

beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

WEITERFÜHRENDER HINWEIS

„Hautkrebsscreening nach GOÄ abrechnen – Tipps und Einschätzungen“, in Wirtschaftsbrief Dermatologie, Nr. 6/2021

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