Praxisführung, Recht

Impfpflicht für Mitarbeiter in Arztpraxen ab März 2022

von RA, FA für ArbeitsR und MedizinR Benedikt Büchling, Hagen und
RA, FA für MedizinR Frank Sarangi LLM, Köln, kanzlei-am-aerztehaus.de
Personen, die in Arztpraxen tätig sind, müssen gemäß §  20a Abs. 1 Nr. 1 lit. h Infektionsschutzgesetz (IfSG) bis spätestens zum 15.03.2022 geimpft oder genesen sein. Der Gesetzgeber hat damit im Dezember 2021 eine Corona-Impfpflicht für Ärzte, Zahnärzte, MFA sowie andere Arbeitnehmer einer Arztpraxis ein geführt. Nach der Gesetzesbegründung soll die Impfpflicht das Risiko reduzieren, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren und SARS-CoV-2 an andere Menschen zu übertragen.

Betroffene Personengruppen

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und vulnerabler Personengruppen vor einer COVID-19-Erkrankung sieht das Gesetz vor, dass das Praxis-personal geimpft oder genesen sein müssen. Vom Gesetz erfasst sind neben also Ärzte und den MFA auch andere dort tätige Personen wie z.  B. Hausmeister, Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal, zudem Auszubildende sowie Personen, die ihren Freiwilligendienst ableisten, ehren amtlich Tätige, Praktikanten und Zeitarbeitskräfte. Ausgenommen sind Personen, die nur zeitlich vorüber gehend tätig werden, Patienten und Begleitpersonen sowie Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation nicht impfen lassen können.

Nachweispflicht

Für bestehende und bis zum 15.03.2022 einzugehende Tätigkeitsverhältnisse ist eine Vorlagepflicht für den Immunitätsnachweis bis zum 15.03.2022 einzuhalten. Neue Tätigkeitsverhältnisse können ab dem 16.03.2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Nachweise, die ab dem 16.03.2022 durch Zeitablauf ihre Gültigkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit durch Vorlage eines gültigen Nachweises ersetzt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten.

Merke
Für die Nachweispflicht kommt es auf die Art der Beschäftigung nicht an, sodass auch Mitarbeiter eines externen Dienstleisters (z. B. eines Reinigungsdienstes) davon um-fasst sein dürften. Ausgenommen sind laut Gesetz lediglich Personen, die zeitlich nur vorübergehend (wenige Minuten) tätig werden.

Pflichten für Arbeitgeber

Ab dem 16.03.2022 dürfen Arbeitnehmer ohne Nachweis nicht mehr in einer Arztpraxis beschäftigt werden. Praxisinhaber müssen dem zuständigen Gesundheitsamt zudem unverzüglich mitteilen, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen. Sie haben dem Gesundheitsamt insoweit personenbezogene Daten zu übermitteln. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen sieht das Ge-setz in §  73 IfSG Bußgeldvorschriften vor. Als Sanktion für Verstöße gegen die Nachweispflicht (§ 73 Abs. 1 Nr. 7 lit. h IfSG) ist beispielsweise eine Geldbuße von bis zu 2.500 Euro vorgesehen. In anderen Fällen sind Geldbußen von bis zu 25.000 Euro vorgesehen.

Arbeitsrechtliche Folgen

Das Vorliegen einer Impfung gegen COVID-19 stellt damit – wie eine Masernimpfung – für das Praxispersonal eine zwingende Beschäftigungsvoraussetzung dar.

Merke
Eine Person, die keinen Nachweis einer Immunisierung und kein ärzt-liches Zeugnis darüber vorlegt, dass sie aufgrund einer medizini-schen Kontraindikation nicht ge-impft werden kann, darf nicht in ei-ner Arztpraxis beschäftigt werden.

Bei fehlendem Impf- oder Genesenennachweis ist es für Arbeitnehmer ab dem 16.03.2022 unmöglich, die Arbeit zu erbringen, die Hauptleistungspflicht per Arbeitsvertrag. Daraus folgt dann gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Anspruch auf die Gegenleistung (Lohn) entfällt. Praxisinhaber können daher die Entgeltfortzahlung verweigern. Auch eine Kündigung kommt grundsätzlich in Betracht. Ob eine solche Kündigung sich in Form der außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung manifestiert, kann allerdings noch nicht abschließend beantwortet werden.

Meine Favoriten