Recht

Mehr Sicherheit bei kosmetischen Behandlungen

von RA Lucas Augustyn, Münster, Voß.Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

Zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber die Anforderungen an kosmetische Behandlungen mit Gefährdungspotenzial erhöht. Die Einführung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV, beim Bundesumweltministerium online unter iww.de/s7658) ist damit komplett. Die NiSV regelt Vorgaben zu den Behandlungen erstmals überhaupt verbindlich. Ein Teil der Regelungen (z. B. zu gerätebezogenen Anforderungen und Aufklärungspflichten) trat bereits zum 01.01.2021 in Kraft. Neu ist jetzt die Pflicht zum Nachweis der jeweils erforderlichen Fachkunde.

Fachkunde seit dem 01.01.2023 erforderlich

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen, Hochfrequenzgeräten, Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation sowie Ultraschall die Pflicht zum Nachweis der Fachkunde. Ziel der Verordnung ist ein verbesserter Patientenschutz. Der Fachkundenachweis hat vor allem Bedeutung für nichtärztliche Anwender. Für Dermatologinnen und Dermatologen bedeutet der Fachkundenachweis keine erhöhten Anforderungen! Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass Dermatologen die erforderliche Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und Lichtquellen sowie Hochfrequenzgeräten besitzen. Ultraschallanwendungen dürfen von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden. Nur die elektrische Nerven- und Muskelstimulation sowie die Magnetfeldstimulation darf von Dermatologen nicht ohne Weiteres ausgeführt werden. Diese spielen aber im Praxisalltag der meisten Dermatologen ohnehin keine Rolle.

Arztvorbehalt für bestimmte Behandlungen

Zudem wurden einige Behandlungen durch die NiSV unter einen Arztvorbehalt gestellt. Hierzu gehören z. B. die Behandlung von Gefäßveränderungen und pigmentierten Hautveränderungen oder die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up.

Praxistipp
Durch die Gesetzesänderung ergeben sich damit für Dermatologen auch neue Geschäftsmöglichkeiten, da bisher zugelassene Anwender wegfallen.

Bei einer Betätigung auf den beschriebenen Feldern sollte jedoch stets Vorsicht an den Tag gelegt werden. Um in rechtlicher Hinsicht auf der sicheren Seite zu sein, muss dem Patienten zu jedem Zeitpunkt ohne Schwierigkeiten klar sein, ob er eine medizinische oder eine rein kosmetische Behandlung erhält. Diese Trennung muss in geeigneter Form erkennbar gemacht werden. Dies gilt vor allem auch, wenn beide Leistungen in einer Praxis erbracht werden. 

Insbesondere bei den Behandlungen, die seit 2023 unter dem Arztvorbehalt gestellt wurden, stellt sich die Frage, ob es sich noch um kosmetische Behandlungen handelt oder ob sie medizinische Behandlungen darstellen. Klassisch wird der Arztvorbehalt als klares Indiz für eine medizinische Behandlung herangezogen. Hierin liegt ein gewichtiges Argument. Die NiSV regelt aber nach eigener Definition nur nichtmedizinische Behandlungen. Entwicklungen in dem Bereich sollten daher genau beobachtet werden.

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