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Hautarztbericht bleibt wichtigstes Formular für die Meldung beruflicher Hauterkrankungen

von Prof. Dr. Christoph Skudlik, Vorstand d. Arbeitsgemeinschaft für Berufs- u. Umweltdermatologie in der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft (DDG)
Das Verfahren, eine ärztliche Berufskrankheitenanzeige zu erstatten, wurde für berufliche Hauterkrankungen vereinfacht und digitalisiert. Dies ist eine Spätfolge der Berufskrankheiten-Reform zum 01.01.2021.

Erstattung des Hautarztberichts

Durch die Reform des Berufskrankheitenrechts zum 01.01.2021 wurden mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 (Hauterkrankungen) wesentlich erleichtert (siehe Wirtschaftsbrief Dermatologie, Nr. 1/2021). Maßgebliche Anerkennungsvoraussetzung ist seither v. a. das Kriterium der Schwere, welches sich insbesondere aus dem Ansprechen der beruflich verursachten oder verschlimmerten Hauterkrankung auf die dermatologische Therapie und Prävention ergibt. Weiterhin bleiben der Hautarztbericht und das Hautarztverfahren die zentralen Elemente hinsichtlich der Meldung und der dermatologischen Versorgung von Patienten mit Berufsdermatosen.

Mit den eingetretenen Änderungen des Berufskrankheitenrechts 2021 gab es zunächst bestimmte Melde-Konstellationen in Fällen, in denen der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer BK 5101 besteht. In diesen Fällen lag sowohl die Indikation zur Erstellung eines Hautarztberichts als auch – bei entsprechend gesetzlicher Verpflichtung gemäß § 202 SGB VII – einer ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK-Anzeige) vor. Hierzu erfolgte in § 41 Abs. 2 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger zum 01.01.2021 die Klarstellung, wonach der Hautarztbericht auch dann zu erstatten ist, wenn zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits der begründete Verdacht auf das Vorliegen einer BK 5101 besteht.

BK-Anzeige kann ausbleiben

Durch die Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung zum 17.07.2023 wurde in der Folge festgelegt, dass in den Fällen, in denen dem Unfallversicherungsträger bereits im Rahmen eines anderen Meldeverfahrens ärztlicherseits die relevanten Daten und Informationen übermittelt wurden, auf eine erneute Übermittlung der Daten durch eine Ärztliche BK-Anzeige verzichtet werden kann.

Merke
Seit dem 01.10.2023 gilt somit eine Sonderregelung, nach der nach vorheriger Übermittlung der Anzeigedaten im Hautarztbericht eine zusätzliche, spätere Ärztliche BK-Anzeige nicht mehr erforderlich ist!

Online-Meldung von Berufserkrankungen bei der DGUV

Die gesetzliche Unfallversicherung setzt zudem die Anforderungen, die sich durch das Onlinezugangsgesetz ergeben, um: Das Anzeigeverfahren wird (mit Übergangsfrist bis zum 31.12.2027) digitalisiert. Alternativ zum Postweg ist die Meldung einer Berufserkrankung digital möglich. Für alle UV­Träger unter dem Dach der DGUV (vorerst ohne die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau [SVLFG]) kann die Meldung über das Serviceportal der DGUV erfolgen (siehe serviceportal-uv.dguv.de oder QR-Code).

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