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Neuerungen bei Patienten, die im Ausland krankenversichert sind

Einige Neuerungen in Anlage 20 des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV – Ärzte, online unter iww.de/s10280), der Vereinbarung zur europäischen Krankenversichertenkarte, sind für die Abrechnung in Arztpraxen relevant.

Es geht um Behandlungen bei Personen, die eine Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC), Global Health Insurance Card (GHIC) oder provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen bzw. über einen Nationalen Anspruchsnachweis verfügen. Seit dem 01.01.2024 wird für Patienten aus dem Vereinigten Königreich (UK) und Nordirland die GHIC als Anspruchsnachweis vereinbart. Weitere Anpassungen sind u. a. (Überblick der Neuerungen bei der KV Brandenburg online unter iww.de/s10281):

  • In allen Fällen ist das Überweisungsformular (Muster 6) für Überweisungen von im Ausland Versicherten zu verwenden. Beim mit-/weiterbehandelnden Arzt ist unverändert erneut ein Anspruchsnachweis vorzulegen.
  • Die Patientenerklärung (Anlage 2 der Anlage 20 BMV-Ä) wurde angepasst. Diese enthält nun auch einen Abschnitt für die Bestätigung der Identitätsprüfung durch den Vertragsarzt. Dieser Abschnitt ersetzt die bisherige Unterschrift und Stempelung der Kopie des Nationalen Anspruchsnachweises.
  • Beim Ausstellen einer AU-Bescheinigung erfolgt keine elektronische Übermittlung an die Krankenkasse. Ärzte erstellen per Stylesheet eine papiergebundene AU-Bescheinigung und geben dem Patienten alle Ausfertigungen mit. Im Adressfeld steht die vom Patienten gewählte deutsche Krankenkasse.
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