Recht

Schmerzensgeld wegen Datenweitergabe an Abrechnungszentrum

von Rechtsanwalt, Fachanwalt für MedizinR u. VersicherungsR Dr. Martin Riemer, Brühl/Köln, dr-riemer.de
Zahlreiche Leistungserbringer im Gesundheitswesen arbeiten mit einem Abrechnungsdienstleister zusammen. Dabei kann es jedoch zu unerwarteten Problemen mit dem Datenschutz und sogar zu Schadenersatz kommen, wie ein aktuelles Urteil zum Fall einer Logopädin zeigt (Amtsgericht [AG] Pforzheim, Urteil vom 27.01.2022, Az. 2 C 381/21).

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers befand sich in logopädischer Behandlung. Die sorgeberechtigte Mutter, vom Kläger geschieden, gab der Logopädin gegenüber an, dass die Patientin über ihren Vater privat krankenversichert war und teilte ihr zum Zwecke der Abrechnung dessen Namen und Adresse mit. Die Logopädin übermittelte diese Daten sodann weiter an ihr Abrechnungszentrum, welches wiederum den Kläger auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch nahm. Mitteilung über diese Datenverarbeitungsvorgänge machte sie ihm nicht.

Entscheidung

Das AG sah in der Weitergabe des Namens und der Adresse des Klägers an das Abrechnungszentrum ohne dessen Einwilligung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Zudem sah es einen weiteren Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 1 DSGVO, da die Logopädin die personenbezogenen Daten des Vaters nicht bei ihm selbst, sondern über die Mutter der Patientin erhoben hatte. Hierüber hätte sie diesen jedoch informieren müssen. Für beide Pflichtverletzungen zusammen setzte das Gericht gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro gegen die Logopädin fest. Diese hatte sich zwar mit dem Einwand eines „Bagatellverstoßes“ verteidigt, was das AG jedoch anders sah.

Merke
Eine Person, die keinen Nachweis einer Immunisierung und kein ärzt-liches Zeugnis darüber vorlegt, dass sie aufgrund einer medizini-schen Kontraindikation nicht ge-impft werden kann, darf nicht in ei-ner Arztpraxis beschäftigt werden.
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