Praxisführung

Testphase zum eRezept startet: wichtige Informationen für Inhaber einer dermatologischen Praxis

von RAin, FAin MedizinR, SozialR Babette Christophers LL.M., Münster, christophers.de
Eine automatische und verpflichtende Einführung des elektronischen Rezepts (eRezept) wird es erst einmal nicht geben! Die Gematik und die KBV informieren darüber, dass ab dem 01.09.2022 Apotheken in ganz Deutschland eRezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV annehmen werden. In den KV-Bezirken Schleswig-Holstein (KVSH) und Westfalen-Lippe (KVWL) sollten in Pilot-Praxen und -Krankenhäusern eRezepte ausgestellt werden, bis das Verfahren reif erscheint, um über ganz Deutschland ausgerollt zu werden. Die Einführung erfolgt stufenweise. Im August hat sich die KVSH jedoch bis auf weiteres aus datenschutzrechtlichen Gründen wieder aus dem Projekt verabschiedet. Die KVWL will zunächst weiter am Projekt festhalten (Stand bei Redaktionsschluss).

Welche Vorteile hat die Ausstellung eines eRezepts?

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in allen KV-Bezirken haben die Gelegenheit auszuprobieren, ob die Ausstellung eines eRezepts funktioniert. Wer teilnehmen möchte, benötigt ein Software-Update des Praxisverwaltungssystems (PVS). Über das Online-Portal TI-Score.de der Gematik können Arztpraxen einsehen, ob ihr Anbieter bereits die eRezept Funktion eingeführt hat. Die Ausstellung von eRezepten bietet folgende Vorteile:

  • Wie gewohnt erstellen Sie Rezepte in Ihrem PVS; die Vollständigkeit wird durch das System geprüft, sodass Formfehler vermieden werden können.
  • Das Rezept wird digital an den Patienten übermittelt; Ausdrucken und händisches Unterschreiben entfallen.
  • Folgerezepte innerhalb eines Quartals können elektronisch übermittelt und dem Patienten über die eRezept-App bereitgestellt werden, ohne dass ein Besuch in der Praxis erforderlich ist.
  • Das eRezept wird Bestandteil Ihrer Dokumentation. Die Informationen aus dem eRezept können in die elektronische Patientenakte (ePA) übertragen und dem Patienten zur Verfügung gestellt werden.
  • Mit dem eRezept rüsten Sie sich für neue Versorgungsformen wie die Telemedizin. Im Anschluss an eine Videosprechstunde kann das eRezept kontaktlos an den Patienten übermittelt werden 
 

Welche Herausforderungen stellen sich für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte?

Die Abläufe in der Praxis ändern sich: Da Sie das eRezept am Computer digital signieren müssen, benötigen Sie zunächst einen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Ärztekammer.

Ihr PVS muss upgedatet und auf den neuesten Stand gebracht werden. Selbstverständlich ist die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich und die Praxis benötigt einen geeigneten Drucker mit einer Auflösung von 300 dpi für den Rezeptcode (Token).

Das Personal muss inhaltlich und im Umgang mit dem PVS geschult werden. Zudem entsteht weiterer Beratungsbedarf für die Patienten bezüglich der Einlösung der eRezepte. Auch darauf müssen Sie sich mit Ihrem Personal einstellen. Die Informationen des signierten eRezepts können von dem Patienten – und später der Apotheke – mittels eines Rezeptcodes abgerufen werden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Wege: Sie können den Code auf Wunsch entweder als Papierausdruck ausstellen oder ihn an die eRezept-App Ihrer Patienten übermitteln. Am Markt gibt es bereits eRezept-Apps, die im App-Store geladen werden können.

Hilfreiche Informationen für die Praxis

Bis zur Einführung der verpflichtenden Nutzung des eRezepts kann das Muster 16 weiterhin verwendet werden! 

Mehrfachverordnungen sollen erst per eRezept ausgestellt werden, wenn der eRezept-Server in der Lage ist, diese zu verarbeiten. Auch Rezepturen können digital verordnet werden, entweder strukturiert oder per Freitext elektronisch. Voraussetzung für die strukturierte Ausstellung von Rezepturverordnungen ist, dass die Verordnungssoftware diese Funktionalität auch für das Papierrezept anbietet. Gleiches gilt für die Wirkstoffverordnung. Zytostatikazubereitungen entsprechend § 11 Apothekengesetz sind ebenso elektronisch zu verordnen. Die Gematik ermöglicht zukünftig auch einen Weg für die Direktübermittlung an die Apotheke.

Bei der Ausstellung von eRezepten sind folgende Vertretungskonstellationen zu unterscheiden: 

  • Kollegiale Vertretung (nach § 20 Musterberufsordnung): Der abwesende Arzt lässt sich von einem fachgleichen Kollegen in dessen Praxis vertreten. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenden. Im Datensatz der elektronischen Verordnung erfolgt keine Kennzeichnung einer Vertretungskonstellation, es werden die Daten der ausstellenden Person und der vertretenden Praxis übermittelt.
  • Persönliche Vertretung: Ein Vertreter wird in der Praxis des Vertretenen tätig, z. B. als dessen Sicherstellungsassistent im Falle von Kindererziehungszeiten. Rechtsgrundlage wäre hier § 32 Abs. 2, Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung. Die Abrechnung erfolgt über die LANR/BSNR des Vertretenen. Es muss eine Kennzeichnung des Vertreters im Datensatz erfolgen. Es werden die Daten der vertretenden ausstellenden Person sowie des vertretenen Arztes und dessen Praxis übermittelt.

Elektronische Verordnungen sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.

Weiterführender Hinweis

Pressemitteilung der KVSH zum Ausstieg aus der eRezept-Einführungsphase vom 22.08.2022 online unter iww.de/s6816
Pressemitteilung der KVWL zum Festhalten an der eRezept-Einführungsphase vom 23.08.2022 online unter iww.de/s6817

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