Recht

Videosprechstunde: Knackpunkte beim ­Datenschutz

von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de
Bei einigen Anbietern von Videosprechstunden-Tools sind Datenschutzlücken aufgefallen, wie Meldungen der Verbraucherzentralen zeigen. Doch auch wenn die Abläufe praktisch und rechtlich nicht abschließend geklärt sind, lässt sich ein akzeptables Maß an Datenschutz für Ihre Patienten einrichten, wenn alle Akteure – aber auch Sie in Ihrer dermatologischen Praxis – die Prozesse und Dokumente aktiv (mit-)gestalten. Auch bei der Videosprechstunde gilt: Datenschutz ist Chefsache!

Grundregeln beim Datenschutz

Für Ärzte ist es unabdingbar, das „1×1 des Datenschutzes in der Arztpraxis“ zu kennen. Dazu gehören folgende Basics:

Gesundheitsdaten dürfen nur verarbeitet werden, wenn es ausdrücklich im Gesetz erlaubt ist oder der Patient eingewilligt hat.
  • Für die Datenverarbeitung zur Behandlung des Patienten ist keine Einwilligung erforderlich, weil diese zur Erfüllung des Behandlungsvertrags erforderlich ist. Damit greift hier eine gesetzliche Erlaubnis.
  • Eine Behandlung im Rahmen der Videosprechstunde bildet insofern eine Ausnahme, als eine Einwilligung in § 4 Abs. 2 Anlage 31b zum Bundes­mantelvertrag – Ärzte vorgeschrieben wird. Obwohl die Datenverarbeitung im Rahmen der Videosprechstunde zur Vertragserfüllung erforderlich ist und sich über die Auswirkung dieser Ausnahmeregelung streiten lässt, kann man zurzeit davon ausgehen, dass die Datenschutzbehörden eine Einwilligung voraussetzen werden.

Handlungsempfehlungen für die Videosprechstunde

Als Dermatologe sollten Sie – neben der Information des Patienten über die Videosprechstunde – sowohl eine Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe der Daten an den Softwareanbieter als auch ­hinsichtlich der Verwendung der Daten durch den Anbieter einholen. Denn die meisten Anbieter sehen zwar vor, dass der Patient während des Log-ins ein Formular aufruft, mit dem er die Informationen für eine wirksame Einwilligung erhalten und eine Einwilligung durch Setzen eines Häkchens abgeben soll. Letztere sind aus datenschutzrechtlicher Sicht aber oft unzureichend. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass Ihre Patienten keine wirksame Einwilligung abgeben (können) und auch keine datenschutzrechtlich geforderte Information über die Datenverwendung erhalten.

Praxistipps
• Mit Einwilligung des Patienten ­dürfen Sie Ton- und Bildaufzeichnungen von der Videosprechstunde anfertigen. Dies ist eine enorme Erleichterung für die ­Dokumentation der Behandlung und auch für die Beweissicherung bei Haftungsfällen. Sie können die Einwilligung in die Datenverarbeitung im Rahmen der ­Videosprechstunde zum Zweck der Durchführung und zum Zweck der Dokumentation der Videosprechstunde einholen.

• Prüfen Sie auch, ob die Behandlungen im Rahmen der Videosprechstunde von Ihrer Berufshaftplicht erfasst sind oder ob es in diesem Punkt einer Anpassung/Klarstellung bedarf.

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