Weitere Details zu den Hausarztvermittlungsfällen
Weitere Details zu den Hausarztvermittlungsfällen
Zu den seit dem 01.01.2023 geltenden Regelungen bei den Hausarztvermittlungsfällen nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) waren einige Details zunächst unklar geblieben. Dieser Beitrag greift die entsprechenden Fragen auf. Die grundlegenden Informationen zu den Neuregelungen rund um die Terminvermittlung finden Sie im Beitrag „Zuschläge für Dermatologen nach Terminvermittlung durch TSS oder Hausärzte“ im Wirtschaftsbrief Dermatologie Nr. 1/2023.
Wer entscheidet über „dringende Behandlungsnotwendigkeit“?
Unverändert muss ein Termin, der von einem Hausarzt an einen Dermatologen vermittelt wurde, aus medizinischen Gründen dringend erforderlich sein, um als „Hausarztvermittlungsfall“ im Sinne des TSVG zu gelten. Bagatellerkrankungen, planbare Untersuchungen bzw. Vorsorgeuntersuchungen fallen nicht darunter.
Die Entscheidung, ob ein medizinisch dringender Behandlungsbedarf vorliegt, trifft allein der Hausarzt. Er entscheidet auch darüber, ob der Behandlungstermin bei dem Facharzt innerhalb von vier Tagen erforderlich ist oder aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls ein späterer Termin bis zum 35. Tag nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit ausreichend ist.
Wie erfolgt die Terminabsprache?
Die Vermittlung eines dringenden Facharzttermins erfordert ein aktives Tätigwerden des Haus- bzw. Kinderarztes. Es reicht nicht aus, den Patienten an etwaige offene Sprechstunden z. B. eines Dermatologen zu verweisen. Der Hausarzt muss für den Patienten direkt einen konkreten Termin für die Behandlung beim Facharzt vereinbaren.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Terminvereinbarung konkret ablaufen kann, damit die Voraussetzungen für einen Hausarztvermittlungsfall erfüllt sind. Ein Termin bei der dermatologischen Praxis kann per
- Telefon,
- Fax oder
- SMS sowie über
- Portallösungen – beispielsweise der von der KBV und vielen KVen angebotene eTerminservice – erfolgen.
Praxistipp | ||
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Für die Terminvermittlung über Portallösungen ist selbstverständlich auch die Teilnahme der dermatologischen Praxis an der jeweiligen Portallösung erforderlich. |
Im Anschluss an die Terminvereinbarung stellt der Hausarzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. Ein Dringlichkeitsvermerk auf diesem Überweisungsschein ist nicht erforderlich.
Kann auch eine herkömmliche Hausarztüberweisung als Hausarztvermittlungsfall gelten?
Der Termin muss durch den Haus- bzw. Kinderarzt aktiv vermittelt werden. Das alleinige Ausstellen einer Überweisung reicht nicht aus! Vereinbart also der Patient selbstständig mit einer regulären Überweisung – also ohne vorherige Terminierung durch die haus- bzw. kinderärztliche Praxis – einen Termin beim Facharzt, stellt dies keine Hausarztvermittlung dar. Nicht zulässig ist es deshalb auch, Patienten mit einer bestehenden, regulären Überweisung zum Hausarzt zurückzuschicken, um diese in einen Hausarztvermittlungsfall eintauschen zu lassen.
Ebenfalls nicht zulässig ist es, eine eigene Terminvergabe abseits medizinischer Gründe zu verweigern und den Patienten zuerst zum Hausarzt zu schicken mit einem Hinweis auf einen vermeintlichen Überweisungszwang.
Welche zusätzlichen Angaben sind zur Abrechnung erforderlich?
Im Praxisverwaltungssystem (PVS) sind folgende Angaben erforderlich:
- KVDT-Feld 4102: Ausstellungsdatum der Überweisung
- KVDT-Feld 4103: Kennzeichnung „3“ für Hausarztvermittlungsfall
- KVDT-Feld 4115: Datum, an dem die Terminvermittlung durch den Haus- bzw. Kinderarzt erfolgte
Einige KVen (z. B. KV Bayerns), fordern eine zusätzliche Kennung mit einer Pseudo-Position im KVDT-Feld 5001.
Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt dann – entsprechend dem zutreffenden Zeitintervall – mit Eintrag der EBM-Nr. 10228 und durch den passenden Buchstaben:
- B: Zuschlag (100 Prozent) für einen Termin spätestens am 4. Tag
- C: Zuschlag (80 Prozent) für einen Termin spätestens am 14. Tag
- D: Zuschlag (40 Prozent) für einen Termin spätestens am 35. Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit
Das PVS ersetzt die Angabe automatisch durch die altersklassenspezifische EBM-Nr. für den Zuschlag zur Grundpauschale.
WEITERFÜHRENDER HINWEIS
- Videotutorials zur Nutzung von eTerminservice finden Sie bei der KBV online unter de/s7601.